Jedermannsrechte einfach erklärt: Was du im Sicherheitsdienst darfst
Jedermannsrechte sind die Rechte, die jeder Mensch hat. Als Sicherheitskraft hast du keine Polizeibefugnisse: Du darfst nur das, was auch jeder andere Bürger darf – dazu kommt das Hausrecht, das dir dein Auftraggeber überträgt.
Rechtsgrundlage dafür ist § 34a Abs. 5 GewO: Wachpersonen dürfen gegenüber Dritten nur die Jedermannsrechte ausüben, dazu die Selbsthilferechte, die ihnen der Auftraggeber vertraglich überträgt, und Befugnisse, die ihnen ein Gesetz ausdrücklich überträgt. In der Sachkundeprüfung stecken die Jedermannsrechte vor allem in Sachgebiet 1 (Befugnisse), 3 (BGB) und 4 (Strafrecht), mündlich oft als Fallbeispiel. Wie die Aufgaben aufgebaut sind, zeigt die Seite 34a-Prüfungsfragen.
Die Jedermannsrechte im Überblick
Jedes Recht mit seiner wichtigsten Voraussetzung und seiner Grenze:
| Recht | Voraussetzung | Grenze |
|---|---|---|
| Notwehr / Nothilfe (§ 32 StGB, § 227 BGB) | gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff eines Menschen auf dich oder andere | nur erforderliche und gebotene Abwehr; endet, wenn der Angriff vorbei ist |
| Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) | gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut, nicht anders abwendbar | geschütztes Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen |
| Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) | Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von dir oder einer nahestehenden Person | Tat bleibt rechtswidrig, nur die Schuld entfällt – kein Recht zum Handeln |
| Defensiver Notstand (§ 228 BGB) | Gefahr geht von einer fremden Sache aus (z. B. Hund) | Beschädigung muss erforderlich sein; Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr |
| Aggressiver Notstand (§ 904 BGB) | Gefahr geht nicht von der Sache aus; Sache wird als Mittel zur Rettung genutzt | drohender Schaden muss unverhältnismäßig groß sein; Eigentümer kann Ersatz verlangen |
| Selbsthilfe (§ 229 BGB) | zivilrechtlicher Anspruch (für Wachpersonen meist der des Auftraggebers); obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu bekommen; Anspruch sonst vereitelt | nur so weit wie nötig (§ 230 Abs. 1 BGB); seltener Ausnahmefall |
| Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB) | verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) läuft gerade | verhältnismäßiger Zwang, nur zur Abwehr |
| Besitzkehr (§ 859 Abs. 2 BGB) | bewegliche Sache weggenommen; Täter auf frischer Tat betroffen oder verfolgt | nur sofort; später nicht mehr |
| Vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO) | Straftat auf frischer Tat + Fluchtverdacht oder Identität nicht sofort feststellbar | nicht bei Ordnungswidrigkeiten; nur bis die Polizei übernimmt |
| Hausrecht (übertragen) | Hausrechtsinhaber hat es dir übertragen (Vertrag, Dienstanweisung) | gilt nur im Hausrechtsbereich; kein Durchsuchen, kein Ausweiszwang; kein Hausverbot aus diskriminierenden Gründen (§ 19 AGG) |
Notwehr und Nothilfe (§ 32 StGB, § 227 BGB)
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von dir oder einem anderen abzuwenden. Hilfst du einem anderen, etwa einem Kollegen, heißt das Nothilfe. § 32 StGB schützt vor Strafe, § 227 BGB vor Schadensersatz.
- Angriff: ein Mensch verletzt oder gefährdet ein Rechtsgut – Körper, aber auch Eigentum oder Freiheit.
- Gegenwärtig: Der Angriff steht unmittelbar bevor, läuft oder dauert an.
- Rechtswidrig: Der Angreifer hat kein Recht dazu – gegen eine rechtmäßige Festnahme gibt es keine Notwehr.
- Erforderlich: von mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste, das den Angriff sicher beendet.
- Geboten: Die Abwehr ist eingeschränkt bei einem krassen Missverhältnis (etwa schwere Verletzung wegen einer Kleinigkeit), bei Angriffen von Kindern oder erkennbar stark Betrunkenen und wenn du den Angriff selbst provoziert hast. Dann möglichst ausweichen oder nur schonend abwehren.
Notwehr gibt es nur gegen Menschen; gegen Tiere und Sachen greift der Notstand. Hetzt aber ein Mensch seinen Hund auf dich, ist es Notwehr. Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nicht bestraft (§ 33 StGB) – wer aus Wut oder Rache überschreitet, schon. Schadensersatz kann trotzdem drohen.
Notstand: § 34 StGB, § 35 StGB, § 228 BGB und § 904 BGB
Beim Notstand droht eine gegenwärtige Gefahr, aber kein Angriff eines Menschen. Deshalb musst du immer abwägen.
Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
Du darfst ein Rechtsgut verletzen, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr abzuwenden – wenn das geschützte Interesse wesentlich überwiegt. Beispiel: Autoscheibe einschlagen, um ein Kind aus der Hitze zu retten.
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)
Bei Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von dir oder einer nahestehenden Person entfällt nur die Schuld – die Tat bleibt rechtswidrig. § 35 StGB ist also kein Recht, auf das du dich im Dienst stützt.
Defensiver Notstand (§ 228 BGB)
Geht die Gefahr von einer fremden Sache aus, darfst du sie beschädigen oder zerstören. Tiere werden dabei wie Sachen behandelt (§ 90a BGB). Klassiker: Ein frei laufender Hund greift einen Besucher an. Das mildere Mittel geht vor, etwa Tür schließen. Ersatz schuldest du nur, wenn du die Gefahr selbst verschuldet hast.
Aggressiver Notstand (§ 904 BGB)
Hier geht die Gefahr nicht von der Sache aus: Du nutzt eine fremde Sache zur Rettung, etwa eine fremde Tür. Erlaubt ist das nur, wenn der Eingriff zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und der drohende Schaden unverhältnismäßig groß ist gegenüber dem Schaden an der Sache. Der Eigentümer muss den Eingriff dulden, kann aber Ersatz seines Schadens verlangen (§ 904 Satz 2 BGB). Wer genau zahlen muss, ist eine Frage des Einzelfalls.
Selbsthilfe (§ 229 BGB)
Selbsthilfe heißt: Ein zivilrechtlicher Anspruch wird ausnahmsweise selbst gesichert. Voraussetzungen: Es besteht ein Anspruch (etwa auf Zahlung), obrigkeitliche Hilfe – Polizei oder Gericht – ist nicht rechtzeitig zu bekommen, und sonst würde der Anspruch vereitelt oder wesentlich erschwert. Dann darf zum Beispiel ein fluchtverdächtiger Schuldner festgehalten werden; wird er nicht wieder freigelassen, muss er unverzüglich dem Amtsgericht vorgeführt werden (§ 230 Abs. 3 BGB).
Als Wachperson geht es fast nie um deinen eigenen Anspruch, sondern um den deines Auftraggebers. Ob und wie weit du ihn ausüben darfst, hängt davon ab, was dir der Auftraggeber vertraglich übertragen hat (§ 34a Abs. 5 GewO) – frag im Zweifel nach deiner Dienstanweisung. In der Praxis ist Selbsthilfe selten: Meist liegt zugleich eine Straftat vor (z. B. Betrug beim Zechprellen), dann prüfst du § 127 Abs. 1 StPO und rufst die Polizei.
Besitzwehr und Besitzkehr (§ 859 BGB mit § 860 BGB)
Beide richten sich gegen verbotene Eigenmacht: Jemand entzieht oder stört den Besitz ohne Willen des Besitzers (§ 858 Abs. 1 BGB).
- Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB): Du darfst die laufende Störung mit Gewalt abwehren, zum Beispiel jemanden am Betreten hindern.
- Besitzkehr (§ 859 Abs. 2 BGB): Wird eine bewegliche Sache weggenommen, darfst du sie dem Täter wieder abnehmen – aber nur, wenn er auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird.
Du bist selbst nicht Besitzer, sondern Besitzdiener (§ 855 BGB): Du übst die Sachherrschaft für deinen Auftraggeber aus. Nach § 860 BGB darfst du deshalb seine Rechte aus § 859 BGB ausüben. Wichtig: Besitzwehr erlaubt verhältnismäßigen Zwang, auch wenn dich niemand angreift.
Vorläufige Festnahme: das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO
Nach § 127 Abs. 1 StPO darf jeder einen anderen vorläufig festnehmen, wenn er auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Prüfe drei Punkte:
- Tat = Straftat. Bei Ordnungswidrigkeiten wie Falschparken oder Rauchen im Rauchverbot ist die Festnahme unzulässig (§ 46 Abs. 3 OWiG).
- Frische Tat: Täter bei oder direkt nach der Tat angetroffen oder sofort verfolgt. „Den kenne ich von gestern“ reicht nicht.
- Festnahmegrund: Fluchtverdacht oder Identität nicht sofort feststellbar.
Erlaubt sind festhalten, den Weg versperren und bei Widerstand verhältnismäßiger Zwang – bis zur Übergabe an die sofort gerufene Polizei. Nimm nur fest, wenn du die Tat sicher beobachtet hast; wer einen Unschuldigen festhält, riskiert Strafe und Schadensersatz.
Hausrecht: übertragen, nicht eigen
Das Hausrecht hat, wer über die Räume verfügt – bei vermieteten Räumen der Mieter. Er kann es dir übertragen (Bewachungsvertrag, Dienstanweisung). Dann darfst du Einlass verweigern, Hausverbot aussprechen und zum Gehen auffordern. Wer trotz Aufforderung bleibt, begeht Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1 StGB; verfolgt nur auf Antrag, § 123 Abs. 2 StGB); hinausbegleiten darfst du ihn verhältnismäßig über die Besitzwehr. Grenzen: Das Hausrecht endet an der Grundstücksgrenze, es erlaubt weder Durchsuchen noch Festhalten noch Ausweiszwang, und ein Hausverbot darf nicht diskriminierend sein (§ 19 AGG).
Prüfschema für jeden Fall
- Was passiert? Angriff eines Menschen, Gefahr durch Sache oder Tier, Wegnahme, Störung im Objekt, Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
- Welches Recht passt? Nimm die Tabelle oben.
- Liegen alle Voraussetzungen vor? Gegenwärtig? Rechtswidrig? Frische Tat? Fluchtverdacht?
- Mildestes Mittel? Ansprechen vor Wegdrängen, Wegdrängen vor Festhalten.
- Verhältnismäßig? Kein krasses Missverhältnis – Leben und Gesundheit gehen vor Eigentum.
- Danach: Polizei rufen, Erste Hilfe, Vorgesetzte informieren, dokumentieren.
Vier Mini-Fälle mit Lösung
Fall 1: Kratzer oder Falschparker?
Im Kundenparkhaus zerkratzt ein Mann mit einem Schlüssel ein fremdes Auto und will weg. Lösung: Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) ist eine Straftat, frisch beobachtet, Fluchtverdacht – Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO, Polizei rufen. Falschparken ist nur eine Ordnungswidrigkeit: keine Festnahme, nur dokumentieren.
Fall 2: Gast will nicht gehen
Ein Disko-Gast belästigt andere. Du sprichst im Auftrag des Betreibers Hausverbot aus, er bleibt sitzen. Lösung: Mit dem Verweilen begeht er Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1 StGB). Du darfst ihn mit verhältnismäßigem Zwang hinausbegleiten (§ 859 Abs. 1 BGB i. V. m. § 860 BGB). Schlägt er nach dir, gilt Notwehr (§ 32 StGB).
Fall 3: Rauch im Nachbarbüro
Beim Rundgang dringt Rauch aus dem verschlossenen Büro eines anderen Mieters, drinnen ruft jemand um Hilfe. Lösung: Sofort Feuerwehr (112) alarmieren. Ist kein Schlüssel greifbar und kannst du helfen, ohne dich selbst in Lebensgefahr zu bringen, darfst du die Tür aufbrechen. Die Gefahr geht nicht von der Tür aus – aggressiver Notstand (§ 904 BGB), zugleich § 34 StGB. Strafbar bist du nicht; der Eigentümer kann Ersatz seines Schadens verlangen.
Fall 4: Ladendieb am Ausgang
Ein Kunde steckt eine Uhr ein und geht ohne Zahlen an der Kasse vorbei. Er gibt die Uhr nicht heraus und zeigt keinen Ausweis. Lösung: Besitzkehr – du darfst ihm die Uhr auf frischer Tat wieder abnehmen (§ 859 Abs. 2 BGB i. V. m. § 860 BGB). Da seine Identität nicht feststeht, darfst du ihn bis zur Polizei festhalten (§ 127 Abs. 1 StPO). Taschen durchsuchen oder den Ausweis mit Gewalt nehmen: nein.
Mehr Fälle: 34a-Fallbeispiele mit Lösung.
Was du NIE darfst
Beliebte Prüfungsfallen – und im Dienst echte Rechtsverstöße:
- Durchsuchen: Taschen, Jacken oder Fahrzeuge durchsuchen dürfen nur die Polizei und andere Behörden mit gesetzlicher Befugnis – nie die Sicherheitskraft. Erlaubt ist eine freiwillige Kontrolle; wer sie am Einlass ablehnt, kann abgewiesen werden.
- Ausweis mit Zwang verlangen: Fragen ja – die Identität zwangsweise feststellen dürfen nur Polizei und Behörden mit gesetzlicher Befugnis, nie die Sicherheitskraft. Wer wie ein Amtsträger auftritt („Polizei! Ausweiskontrolle!“), riskiert Amtsanmaßung (§ 132 StGB).
- Platzverweis wie die Polizei: Einen Platzverweis auf öffentlicher Straße gibt es nur nach Polizeirecht. Du kannst nur im Hausrechtsbereich ein Hausverbot aussprechen.
- Strafen oder Rache: Ist der Angriff vorbei oder die Beute zurück, endet dein Recht auf Zwang. Ein Schlag „zur Lehre“ ist Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB); auf eine Beleidigung folgt Strafantrag, nicht Gewalt.
Jedermannsrechte üben
Alle Rechte auf einer Seite stehen im Spickzettel 1 „Jedermannsrechte“ – kostenlos und ohne Anmeldung. Wie solche Fälle im Prüfungsgespräch aussehen, zeigt die Seite mündliche 34a-Prüfung. Ankreuzen üben kannst du mit den Übungsfragen (Sachgebiet 1 kostenlos).
Häufige Fragen (FAQ)
Was sind Jedermannsrechte?
Rechte, die jeder Mensch hat – nicht nur die Polizei: Notwehr, Notstand, Selbsthilfe, Besitzwehr und Besitzkehr sowie die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO.
Welche Jedermannsrechte hat ein Sicherheitsdienst?
Dieselben wie jeder Bürger. Dazu kommen das übertragene Hausrecht, vertraglich übertragene Selbsthilferechte (§ 34a Abs. 5 GewO) und – als Besitzdiener über § 860 BGB – die Besitzrechte deines Auftraggebers aus § 859 BGB. Sonderrechte wie die Polizei hast du nicht.
Darf ich jemanden bei einer Ordnungswidrigkeit festhalten?
Nein. § 127 Abs. 1 StPO gilt nur bei Straftaten. Bei Ordnungswidrigkeiten wie Falschparken ist die vorläufige Festnahme unzulässig (§ 46 Abs. 3 OWiG).
Wie lange darf ich jemanden nach § 127 Abs. 1 StPO festhalten?
Nur bis die Polizei übernimmt – ruf sie sofort. Zeigt die Person freiwillig ihren Ausweis und besteht kein Fluchtverdacht, fällt der Festnahmegrund weg.
Darf ein Sicherheitsmitarbeiter Taschen durchsuchen?
Nein. Durchsuchen dürfen nur die Polizei und andere Behörden mit gesetzlicher Befugnis, nie die Sicherheitskraft. Erlaubt ist nur eine freiwillige Kontrolle mit Einverständnis, etwa als Bedingung für den Einlass.
Was ist der Unterschied zwischen Notwehr und Notstand?
Notwehr richtet sich gegen den Angriff eines Menschen. Notstand betrifft andere Gefahren, etwa durch ein Tier, eine Sache oder einen Brand – dort musst du die betroffenen Interessen abwägen.
Darf ich als Security einen Ausweis verlangen?
Fragen ja, erzwingen nein – das dürfen nur Polizei und Behörden mit gesetzlicher Befugnis. Bleibt bei einer frischen Straftat die Identität unklar, darfst du den Täter aber bis zum Eintreffen der Polizei festhalten.
Üben mit Fällen: Im Fallbeispiel-Training beschreibst du, was du tun darfst. Die KI gleicht deine Antwort mit den Kernpunkten ab und zeigt, was enthalten ist und was fehlt. Ein Fallbeispiel ist mit kostenlosem Konto enthalten; eine Prüferfrage kannst du ohne Anmeldung üben.