Prüfung & Ablauf

34a Fallbeispiele mit Lösung: 7 Fälle für die mündliche Prüfung

einfach34a Redaktion 01. Oktober 2026 9 Min. Lesezeit

In der mündlichen Sachkundeprüfung nach § 34a GewO bekommst du oft einen Fall aus dem Dienst und sollst sagen, was du tust. Hier findest du 7 typische 34a Fallbeispiele mit Lösung – mit kurzer Lage, Lösungsweg in vier Schritten und typischem Fehler. Die Fälle sind selbst geschrieben, keine Original-IHK-Fälle.

34a mündliche Prüfung: Fallbeispiele im Prüfungsgespräch

Die mündliche Prüfung folgt erst nach bestandener schriftlicher Prüfung: Bis zu 5 Prüflinge sitzen vor dem Prüfungsausschuss der IHK, je Person sind etwa 15 Minuten vorgesehen, Schwerpunkt sind Sachgebiet 1 und 6 (§ 11 BewachV). Oft fragt ein Prüfer zu einer Lage „Was tun Sie?“ – mehr zum Ablauf auf der Seite Mündliche 34a-Prüfung.

34a Fallbeispiele lösen: Situation – Recht – Handeln – Grenzen

Situation: Was passiert? Recht: Welche Norm passt, liegen ihre Voraussetzungen vor? Handeln: Was tust du, vom mildesten Mittel an? Grenzen: Was darfst du nicht? Prüfer fragen fast immer nach Eigensicherung (Abstand, Kollegen, Polizei) und Verhältnismäßigkeit. Du hast nur die Jedermannsrechte und die Rechte, die dir der Auftraggeber überträgt, etwa das Hausrecht (§ 34a Abs. 5 GewO). Durchsuchen darfst du nie – das dürfen nur die Polizei und andere Behörden mit gesetzlicher Befugnis. Die Grundlagen erklärt der Artikel Jedermannsrechte einfach erklärt.

Fallbeispiele für die Sachkundeprüfung auf einen Blick

FallWichtigste Normen
1 Ladendieb flieht§ 859 Abs. 2 BGB i. V. m. § 860 BGB, § 127 Abs. 1 StPO
2 Ladendieb wehrt sich§ 252 StGB, § 32 Abs. 2 StGB
3 Hausverbot§ 859 Abs. 1 BGB i. V. m. § 860 BGB, § 123 Abs. 1 StGB
4 TaschenkontrolleHausrecht, § 19 Abs. 1 AGG
5 Betrunkener Gast§ 123 Abs. 1 StGB, § 323c Abs. 1 StGB
6 Angriff auf Kollegen§ 32 Abs. 2 StGB, § 127 Abs. 1 StPO
7 DatenschutzArt. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, Art. 15 Abs. 1 DSGVO, § 24 Abs. 1 Nr. 1 BDSG

Fall 1: Ladendieb flieht – Besitzkehr und Festnahme

Lage: Du bist Ladendetektiv und siehst selbst, wie ein Mann Kopfhörer einsteckt und ohne zu bezahlen an der Kasse vorbeigeht. Angesprochen, läuft er zum Ausgang.

  1. Situation: Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) auf frischer Tat, der Täter will fliehen.
  2. Recht: Ware wieder abnehmen: Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 BGB, für dich als Besitzdiener über § 860 BGB. Festhalten nach § 127 Abs. 1 StPO: frische Tat und Fluchtverdacht.
  3. Handeln: Klar ansprechen, am Arm festhalten, Kollegen dazuholen, Polizei 110 rufen. Im Büro bittest du ihn, die Ware selbst herauszugeben.
  4. Grenzen: Nicht durchsuchen. Zwang nur so viel wie nötig; wird es gefährlich, loslassen.

Typischer Fehler: Taschen ausleeren, um „Beweise zu sichern“. Durchsuchen ist Sache der Polizei.

Fall 2: Ladendieb wehrt sich – § 252 StGB

Lage: Du bist Detektivin. Ein Mann geht mit einer Jacke unter dem Mantel durch die Kasse. Du sprichst ihn an, er stößt dich weg und holt mit der Faust aus, um mit der Jacke zu fliehen.

  1. Situation: Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB): auf frischer Tat betroffen, Gewalt gegen eine Person, um die Beute zu behalten. Er wird „gleich einem Räuber“ bestraft.
  2. Recht: Gegen den Schlag hast du Notwehr (§ 32 Abs. 2 StGB): gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff. Die Abwehr muss erforderlich (mildestes sicher wirksames Mittel) und geboten sein. Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO bleibt möglich.
  3. Handeln: Schlag abwehren, Abstand gewinnen, laut Hilfe rufen, Kollegen und Polizei 110 alarmieren. Festhalten nur, wenn es ohne große Gefahr für dich geht.
  4. Grenzen: Deine Sicherheit geht vor der Ware: Zieht er ein Messer, loslassen, Abstand halten und Täter beschreiben. Ist der Angriff vorbei, endet die Notwehr.

Typischer Fehler: Die Jacke um jeden Preis festhalten oder würgen – unverhältnismäßig und lebensgefährlich.

Fall 3: Gast mit Hausverbot will in die Diskothek

Lage: Du stehst an der Tür einer Diskothek. Ein Gast mit Hausverbot, dessen Namen ihr kennt, sagt: „Das ist doch längst vergessen“, und will an dir vorbei hinein.

  1. Situation: Er will gegen den Willen des Hausrechtsinhabers in die Räume.
  2. Recht: Du übst das übertragene Hausrecht aus. Das Eindringen darfst du abwehren (Besitzwehr, § 859 Abs. 1 BGB i. V. m. § 860 BGB). Drängt er sich hinein, ist das Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1 StGB) – verfolgt nur auf Strafantrag des Betreibers (§ 123 Abs. 2 StGB).
  3. Handeln: Auf das Hausverbot hinweisen, Weg versperren, Kollegen dazuholen. Ist er drin: verhältnismäßig hinausbegleiten, Polizei rufen.
  4. Grenzen: Ist seine Identität sicher bekannt und besteht kein Fluchtverdacht, fehlt ein Grund für eine Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO. Nicht einsperren (Freiheitsberaubung, § 239 Abs. 1 StGB).

Typischer Fehler: „Hausverbot gebrochen, also festnehmen.“ Hier reicht die Polizei.

Fall 4: Taschenkontrolle am Einlass wird verweigert

Lage: Am Einlass zu einem Fußballspiel sollen laut Dienstanweisung alle Taschen kontrolliert werden. Eine Besucherin sagt: „Meine Tasche geht Sie nichts an.“

  1. Situation: Kein Verdacht, keine Straftat. Die Kontrolle ist eine Einlassbedingung des Veranstalters.
  2. Recht: Du hast keine hoheitlichen Befugnisse – eine Durchsuchung gegen den Willen ist dir nie erlaubt. Aus dem Hausrecht darfst du den Einlass aber davon abhängig machen, dass sie die Tasche freiwillig zeigt. Die Regel gilt für alle gleich, keine Benachteiligung etwa wegen ethnischer Herkunft (§ 19 Abs. 1 und 2 AGG).
  3. Handeln: Freundlich den Grund erklären. Sie öffnet die Tasche selbst, du schaust nur hinein. Lehnt sie ab: kein Einlass, Vorfall notieren.
  4. Grenzen: Tasche nicht wegnehmen, nicht selbst darin wühlen, die Besucherin nicht festhalten.

Typischer Fehler: Die Tasche gegen ihren Willen selbst öffnen. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage; je nach Fall kann das sogar strafbar sein (etwa als Nötigung, § 240 Abs. 1 StGB).

Fall 5: Betrunkener Gast pöbelt

Lage: In einer Bar pöbelt ein stark angetrunkener Gast andere Gäste an und nennt dich eine „Witzfigur“. Er schlägt nicht, schwankt aber deutlich.

  1. Situation: Störung und Beleidigung (§ 185 StGB), kein körperlicher Angriff. Der Gast kann bald hilflos sein.
  2. Recht: Notwehr scheidet aus: Die Worte sind gesagt, Gewalt wäre weder erforderlich noch geboten. Aus dem Hausrecht forderst du ihn zum Gehen auf. Bleibt er, ist das Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1 StGB), und du darfst ihn verhältnismäßig hinausbegleiten (§ 859 Abs. 1 BGB i. V. m. § 860 BGB).
  3. Handeln: Ruhig bleiben, Abstand, seitlich stehen, kurze Sätze, Kollegen dazuholen. Ausweg anbieten: „Ich rufe Ihnen ein Taxi.“
  4. Grenzen: Gegen erkennbar schwer Betrunkene besonders zurückhaltend sein. Ist er hilflos, lässt du ihn nicht allein und rufst 112 – sonst droht unterlassene Hilfeleistung (§ 323c Abs. 1 StGB).

Typischer Fehler: Zurückbeleidigen oder den Gast vor die Tür setzen und dort allein lassen.

Fall 6: Angriff auf einen Kollegen – Nothilfe

Lage: Am Einlass einer Konzerthalle schlägt ein Besucher deinem Kollegen mehrmals mit der Faust ins Gesicht und hört nicht auf.

  1. Situation: Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf einen anderen – Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB).
  2. Recht: Nothilfe: Notwehr darf einen Angriff „von sich oder einem anderen“ abwenden (§ 32 Abs. 2 StGB). Erforderlich ist das mildeste Mittel, das sicher wirkt; geboten ist die Abwehr zum Beispiel nicht bei einem krassen Missverhältnis. Will der Täter danach fliehen oder lässt sich seine Identität nicht sofort feststellen: Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO.
  3. Handeln: Laut eingreifen, Angreifer wegziehen und festhalten, Polizei 110 rufen, für den Kollegen 112 und Erste Hilfe.
  4. Grenzen: Die Notwehr endet mit dem Angriff. Eigensicherung: auf Begleiter des Angreifers achten.

Typischer Fehler: Nachschlagen, wenn der Angreifer schon am Boden liegt. Das ist Rache, keine Notwehr – und selbst eine Körperverletzung.

Fall 7: Datenschutz – Videoaufnahmen und filmender Kollege

Lage: Im Kaufhaus verlangt ein Kunde, sofort am Monitor die Aufnahmen von sich zu sehen. Am Abend filmt dein Kollege mit dem Handy eine Rangelei und will das Video in eine Chatgruppe stellen.

  1. Situation: Aufnahmen sind personenbezogene Daten anderer Menschen.
  2. Recht: Private Videoüberwachung stützt sich auf das berechtigte Interesse des Betreibers (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), mit Hinweisschild (Art. 13 Abs. 1 DSGVO). Das Auskunftsrecht des Kunden (Art. 15 Abs. 1 DSGVO) richtet sich an den Verantwortlichen, nicht an dich. Für das private Filmen im Dienst und das Teilen in einer Chatgruppe gibt es in aller Regel keine Rechtsgrundlage; es verstößt gegen den Datenschutz und meist auch gegen die Dienstanweisung. Liegt jemand verletzt oder hilflos am Boden, kann Filmen und Verbreiten sogar strafbar sein (§ 201a Abs. 1 StGB).
  3. Handeln: Dem Kunden das Hinweisschild zeigen, seine Anfrage an den Verantwortlichen weiterleiten. Den Kollegen bitten, das Video nicht zu verschicken; Vorgesetzten informieren.
  4. Grenzen: Keine Aufnahmen vor Ort vorspielen – darauf sind auch andere zu sehen. Weitergabe an die Polizei ist erlaubt (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BDSG), entscheidet aber der Verantwortliche.

Typischer Fehler: Die Aufnahmen „mal eben“ zeigen oder das Handyvideo für harmlos halten.

34a Praxisfälle üben: laut und mit Nachfragen

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Häufige Fragen (FAQ)

Welche Fallbeispiele kommen in der mündlichen 34a-Prüfung oft vor?

Typisch sind Ladendiebstahl, Hausverbot, Taschenkontrolle, betrunkene Gäste, Notwehr und Nothilfe, Waffen bei Veranstaltungen und Datenschutz. Der Schwerpunkt liegt auf Sachgebiet 1 und 6.

Wie löse ich ein 34a-Fallbeispiel am besten?

In vier Schritten: Situation benennen, Recht mit Voraussetzungen nennen, dein Handeln in der Ich-Form beschreiben, Grenzen zeigen. Nenn immer auch Eigensicherung und Verhältnismäßigkeit.

Darf ich einen festgehaltenen Ladendieb durchsuchen?

Nein. Durchsuchen dürfen nur die Polizei und andere Behörden mit gesetzlicher Befugnis, nie die Sicherheitskraft. Du darfst die Ware wieder abnehmen (§ 859 Abs. 2 BGB i. V. m. § 860 BGB) und den Täter nach § 127 Abs. 1 StPO bis zum Eintreffen der Polizei festhalten.

Sind das Original-IHK-Fälle?

Nein. Die Fälle sind selbst geschrieben und zeigen typische Situationen aus dem Sicherheitsdienst.

Wie kann ich Fallbeispiele für die Sachkundeprüfung üben?

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